Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 40 Prüfungsakten und Einsichtnahme

Stand: 10.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/40#abs-1 (1) Zu jedem Prüfling führt die Bundespolizeiakademie eine Prüfungsakte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/40#abs-2 (2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind:

1.
die Klausuren der theoretischen Ausbildung,
2.
die Seminararbeit,
3.
das Prüfungsprotokoll und
4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses, eine Ausfertigung des Bescheides über die nicht bestandene Abschlussprüfung oder eine Ausfertigung des Bescheides über die endgültig nicht bestandene Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/40#abs-3 (3) Die Prüfungsakten werden bei der Bundespolizeiakademie mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/40#abs-4 (4) Auf Antrag können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung der Abschlussprüfung beim Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.

§ 39 § 41