Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
HBPolVDAufstV§ 40 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Stand: 10.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/40#abs-1 (1) Zu jedem Prüfling führt die Bundespolizeiakademie eine Prüfungsakte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/40#abs-2 (2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/40#abs-3 (3) Die Prüfungsakten werden bei der Bundespolizeiakademie mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/40#abs-4 (4) Auf Antrag können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung der Abschlussprüfung beim Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.