Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 38 Verhinderung

Stand: 10.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/38#abs-1 (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von der Abschlussprüfung gilt sie als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/38#abs-2 (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/38#abs-3 (3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/38#abs-4 (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.

§ 37 § 39