Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 23 Praktische Ausbildung

Stand: 10.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/23#abs-1 (1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/23#abs-2 (2) Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/23#abs-3 (3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

§ 22 § 24