Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
HBPolVDAufstV§ 22 Wiederholung der Seminararbeit
Stand: 10.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/22#abs-1 (1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/22#abs-2 (2) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Seminararbeit wiederholt werden kann. Die Bearbeitungszeit für die zu wiederholende Seminararbeit soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses beginnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/22#abs-3 (3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.