Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 19 Wiederholung von Klausuren

Stand: 10.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/19#abs-1 (1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/19#abs-2 (2) Jede der beiden Klausuren darf einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/19#abs-3 (3) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Klausur wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/19#abs-4 (4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

§ 18 § 20