Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 20 Seminararbeit

Stand: 10.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/20#abs-1 (1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/20#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit beträgt vier Wochen. Während dieser Zeit wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte vom Dienst freigestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/20#abs-3 (3) Bewertet wird die Seminararbeit von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/20#abs-4 (4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/20#abs-5 (5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.

§ 19 § 21