Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
HBPolVDAufstV§ 18 Bestehen der Klausuren
Stand: 10.04.2021
Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.