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# § 17 HBPolVDAufstV — Klausuren in der theoretischen Ausbildung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 10.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte zwei Klausuren, und zwar je eine

- 1. im Fach Einsatzlehre und Kriminalistik und

- 2. im Fach Einsatzrecht.

(2) Bewertet werden die Klausuren von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.

(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(4) Über die Ergebnisse der Klausuren stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.

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Zitiervorschlag: § 17 HBPolVDAufstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/17

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