Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet HAuslG § 25 Stand: 10.06.2019 Bund Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.