Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
HAuslG§ 25
Stand: 10.06.2019
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.
Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
HAuslGStand: 10.06.2019
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.