Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
HAuslG§ 24
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAuslG/24#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAuslG/24#abs-2 (2) Die so ausgestellten Urkunden haben die gleiche Gültigkeit, wie sie entsprechenden, den fremden Staatsangehörigen von ihren Heimatbehörden erteilten Urkunden zukommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAuslG/24#abs-3 (3) Für die Ausstellung solcher Urkunden dürfen, vorbehaltlich einer günstigeren Behandlung für minderbemittelte heimatlose Ausländer, keine höheren Gebühren erhoben werden als von deutschen Staatsangehörigen.