Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulabgabengesetz
HAbgG NRW§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/1#abs-1 (1) Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kunsthochschulgesetzes erheben Abgaben nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/1#abs-2 (2) Auf die Erhebung von Abgaben nach diesem Gesetz finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.