Gesetze / Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

HAGDV 1

§ 9 Listenführung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/9#abs-1 (1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen sind aufzugliedern nach

1.
in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG),
2.
Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c HAG,
3.
gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwischenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d, § 2 Abs. 3 HAG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/9#abs-2 (2) In den Listen sind mindestens anzugeben:

1.
der Vor- und Zuname des Beschäftigten,
2.
das Geburtsdatum,
3.
die genaue Anschrift seiner Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich der Postleitzahl,
4.
die Art der Beschäftigung,
5.
der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung,
6.
der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/9#abs-3 (3) Die Listen müssen alle Personen (Absatz 1) ausweisen, die innerhalb eines Kalenderhalbjahrs beschäftigt werden. Für jedes neue Kalenderhalbjahr sind neue Listen anzulegen. In diese sind aus den alten Listen die Namen der Personen zu übertragen, deren Heimarbeits- oder sonstiges Vertragsverhältnis zu Beginn dieses Kalenderhalbjahrs nicht rechtswirksam beendet ist. Die alten Listen sind bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr ihrer Anlegung folgt, aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/9#abs-4 (4) Die Oberste Arbeitsbehörde soll Muster für Listen vorschreiben. Sie kann außerdem Termine festsetzen, zu denen ihr oder der von ihr bestimmten Stelle die Listen eingesandt werden müssen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/9#abs-5 (5) Das Beschaffen und Ausfüllen der Listen obliegt denjenigen, die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.

§ 8 § 10