Gesetze / Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

HAGDV 1

§ 10 Führen von Entgeltbüchern

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/10#abs-1 (1) Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann Muster für Entgeltbücher vorschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/10#abs-2 (2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgeltbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/10#abs-3 (3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spätestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/10#abs-4 (4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustellen.

§ 9 § 11