§ 30 Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
Stand: 10.06.2019
Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person, die
die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit verbieten.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
BGBl. 2018 I S. 2651 Gesetzgebungsmaterialien
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