Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
HADVDV§ 7 Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/7#abs-1 (1) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/7#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte fest:
Das Auswärtige Amt kann in der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine geringfügige Unterschreitung einer Mindestpunktzahl nach Nummer 4 durch eine besonders gute Leistung in einem oder mehreren anderen Abschnitten des schriftlichen Teils ausgeglichen werden kann. Es muss eine Mindestpunktzahl für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nach Nummer 5 festlegen. Es kann außerdem eine für eine Einstellungszusage erforderliche Mindestpunktzahl für jede Schlüsselkompetenz gesondert festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/7#abs-3 (3) Das Auswärtige Amt unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit einer Einladung jeweils zum mündlichen und zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens über die Dauer und den Ablauf des jeweiligen Teils.