Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

HADVDV

§ 6 Zulassung zum Auswahlverfahren

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/6#abs-1 (1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den Angaben in der Bewerbung die Voraussetzungen, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind, zum Zeitpunkt der Einstellung voraussichtlich erfüllen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/6#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren durch einen eignungsdiagnostischen Vorauswahltest beschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/6#abs-3 (3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Auswahlverfahren zugelassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/6#abs-4 (4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.

§ 5 § 7