Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

HADVDV

§ 14 Allgemeines

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/14#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/14#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen (§ 17) sowie die Abschlussprüfung (§ 18).

§ 13 § 15