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§ 14 HADVDV — Allgemeines

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.

(2) Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen (§ 17) sowie die Abschlussprüfung (§ 18).