Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
HADVDV§ 11 Auswahlkommission
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/11#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Auswärtige Amt jeweils eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/11#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission kann sich bei der Durchführung und Bewertung durch geschultes Personal, externe Beraterinnen und Berater, Fach- und Sprachdozentinnen und ‑dozenten und durch Informationstechnik unterstützen lassen. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/11#abs-3 (3) Eine Auswahlkommission besteht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/11#abs-4 (4) Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/11#abs-5 (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/11#abs-6 (6) Eine Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind oder vertreten werden. Eine Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.