Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
HADVDV§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/10#abs-1 (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den höheren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/10#abs-2 (2) Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
1.
Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
2.
Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
3.
Kurzvortrag,
4.
Simulationsaufgabe und
5.
Gruppenaufgabe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HADVDV/10#abs-3 (3) Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.