Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 4 Mitteilungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/4?asof=2023-11-17#abs-1 (1) Der Unternehmer hat folgende Feststellungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/4?asof=2023-11-17#abs-2 (2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes Feststellungen von Salmonellen vor ihrer serologischen Identifizierung (Serotypisierung) unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/4?asof=2023-11-17#abs-3 (3) Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 haben bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei Feststellungen von Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
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