Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 19 Amtliche Untersuchung
Soweit durch epidemiologische Untersuchungen die Eier aus einem Legehennenbetrieb als Ursache einer Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind, hat die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 Buchstabe c und e, der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchzuführen.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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