Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 19 Einstallen von Junghennen
Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die
Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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