Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung

GflSalmoV

§ 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach § 15 oder § 17 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit

1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 16 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.

§ 16 § 18