Gesetze / Landesrecht Sachsen / Härtefallausgleichsverordnung

HärtefallausglVO

§ 3 Umfang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Härtefallausgleich beträgt in der Regel 60 vom Hundert des Einkommensverlustes. Das Einkommen ist anhand des erzielten Deckungsbeitrages zu ermitteln. Der Härtefallausgleich kann unter Berücksichtigung besonderer Standortbedingungen für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung auf bis zu 80 vom Hundert der entstanden Einkommenseinbußen erhöht werden. Ein Härtefallausgleich wird nicht gewährt, wenn der Ausgleich auf land- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen einen Betrag von 1 022,58 EUR im Jahr und auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen einen Betrag von 51,13 EUR im Jahr nicht übersteigen würde.

§ 2 § 4