Gesetze / Landesrecht Sachsen / Härtefallausgleichsverordnung

HärtefallausglVO

§ 2 Bemessungsgrundlage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Eine besondere Härte im Sinne von § 38 Abs. 6 SächsNatSchG liegt vor, wenn durch eine wesentliche Erschwerung der land- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes wirtschaftliche Nachteile in Höhe von mehr als 102,26 EUR pro Hektar und Jahr sowie durch eine wesentliche Erschwerung eines forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes wirtschaftliche Nachteile in Höhe von mehr als 51,13 EUR pro Hektar und Jahr entstehen.

§ 1 § 3