Gesetze / Landesrecht Sachsen / Härtefallausgleichsverordnung

HärtefallausglVO

§ 4 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Antragsteller hat einen wirtschaftlichen Schaden unverzüglich nach dessen Eintritt bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige sind die betroffenen Flächen mit Flurstücksnummer und -größe sowie die zur Schadensabwehr durchgeführten Maßnahmen anzugeben. Der Antrag auf Härtefallausgleich ist vom Betroffenen bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bis spätestens 31. März für das jeweils vergangene Kalenderjahr zu stellen. Im Antrag sind die Deckungsbeitragsverluste nachzuweisen. Die untere Naturschutzbehörde entscheidet über den Antrag bei land- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen im Benehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. Die beteiligten land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Fachbehörden prüfen den Antrag auf die Richtigkeit der angegebenen Deckungsbeitragsverluste.

§ 3 § 5