Gesetze / Landesrecht Sachsen / Härtefallausgleichsverordnung

HärtefallausglVO

§ 1 Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanzielle Hilfe bei Ertragsausfällen, die durch wesentliche Nutzungserschwernisse eines Grundstückes im Sinne von § 38 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG entstanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallausgleich besteht nicht. Härtefälle im Sinne dieser Verordnung sind Nutzungsbeschränkungen auf land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Ein Härtefallausgleich wird auch gewährt für Schäden, die durch freilebende, nicht jagdbare Tiere verursacht worden sind. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalles.

§ 2