§ 52 Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 14.04.2026 – 5 MB 4/26
- VG Berlin, 27.02.2026 – 4 K 526/24
- OVG NRW, 27.10.2025 – 4 B 1193/25
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 – 18 L 1703/20Zitiert von 4
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
- BGH, 04.03.2024 – Notz (Brfg) 3/23
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 12.07.2024 – Au 8 S 24.1280Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.2024 – 6 E 10512/24.OVG
- VGH Bayern, 11.07.2023 – 22 ZB 21.121Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 52 GwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/52#abs-1 (1) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der nach § 50 Nummer 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht, der nach § 50 Nummer 3 bis 9 zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich diese Aufsichtsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, auf Verlangen unentgeltlich
die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Im Rahmen der Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 hat der Verpflichtete der Behörde die vorzulegenden Unterlagen im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/52#abs-2 (2) Bei den Prüfungen nach § 51 Absatz 3 ist es den Bediensteten der Aufsichtsbehörde und den sonstigen Personen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung der Prüfungen bedient, gestattet, die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/52#abs-3 (3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/52#abs-4 (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/52#abs-5 (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 können die Auskunft auch auf Fragen verweigern, wenn sich diese Fragen auf Informationen beziehen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass sein Mandant seine Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/52#abs-6 (6) Personen, bei denen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 sind, haben der nach § 50 zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Feststellung der Verpflichteteneigenschaft erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/52#abs-7 (7) Verpflichtete haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, soweit diese zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 50 ist, jährlich die für die Zwecke des Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie (EU) 2024/1640 und des Artikels 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1620 erforderlichen Informationen zu melden. Nähere Bestimmungen zu den im Einzelnen zu übermittelnden Informationen ergeben sich insbesondere aus den von der Kommission nach Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 sowie Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu erlassenden technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ergänzend zu den Informationen nach den Sätzen 1 und 2 von den Verpflichteten Informationen, die für die risikobasierte Wahrnehmung der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich sind, zu melden sind sowie Form, Umfang und Zeitpunkt der Meldung bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.