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# § 19 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Gemeinheitsteilungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nutzungsrechte von Gemeindebürgern oder bestimmten Gruppen von Gemeindebürgern an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Gemeinde (Gemeindegliedervermögen, Gemeindegliederklassenvermögen) können auf Antrag der Gemeinde oder der Mehrheit der Nutzungsberechtigten nach den Vorschriften des Ersten Abschnittes dieses Gesetzes abgelöst werden; das gilt auch dann, wenn diese Rechte Reallasten oder reallastenähnlich sind. Die Mehrheit der Nutzungsberechtigten wird nach den Anteilen am Gesamtnutzungsrecht ermittelt. Abfindungen in Waldgrundstücken dürfen den Berechtigten nur als Eigentum zur gesamten Hand zugeteilt werden.

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Zitiervorschlag: § 19 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/19

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