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# § 13 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Gemeinheitsteilungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entschädigung nach § 12 Abs. 2 bemißt sich nach dem gemeinen Wert des entzogenen Rechts. Besondere Vermögensnachteile, die darüber hinaus durch den eintretenden Rechtsverlust für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und den Haushalt der Entschädigungsberechtigten eintreten, sind ebenfalls zu entschädigen.

(2) Entschädigungspflichtig ist im Falle der Teilung gemeinschaftlichen Grundeigentums die Gesamtheit der Teilnehmer des Auseinandersetzungsverfahrens und im Falle der Ablösung von Dienstbarkeiten der Eigentümer des belasteten Grundstücks.

(3) Bei der Teilung gemeinschaftlichen Grundeigentums gelten die festgesetzten Entschädigungsbeträge als Ausführungskosten des Auseinandersetzungsverfahrens (§ 105 des Flurbereinigungsgesetzes).

(4) Entschädigungsbetrag sowie Entschädigungsberechtigter und Entschädigungspflichtiger werden durch den Auseinandersetzungsplan bestimmt.

(5) Wegen der Höhe der Geldentschädigung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Der Anspruch auf die Geldentschädigung kann gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn der Auseinandersetzungsplan hinsichtlich der Art der Entschädigung dem Entschädigungsberechtigten und Entschädigungspflichtigen gegenüber rechtskräftig feststeht. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Auseinandersetzungsbehörde dem Entschädigungsberechtigten oder Entschädigungspflichtigen, denen der Rechtsweg wegen der Höhe der Geldentschädigung noch offen steht, mitgeteilt hat, daß der Auseinandersetzungsplan ihnen gegenüber hinsichtlich der Art der Entschädigung rechtskräftig feststeht. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn die Beteiligten in der Mitteilung nicht über das ihnen noch zustehende Rechtsmittel und die einzuhaltende Frist belehrt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 13 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/13

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