Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

GtDWSVVDV

§ 17 Zeugnis, Praxisrangpunktzahl

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/17#abs-1 (1) Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeit und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Praxisrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des Zeugnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/17#abs-2 (2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 16 § 18