Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

GtDWSVVDV

§ 18 Laufbahnprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/18#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes selbstständig zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/18#abs-2 (2) In der berufspraktischen Ausbildung besteht die Laufbahnprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/18#abs-3 (3) Im Studium besteht die Laufbahnprüfung aus einer mündlichen Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/18#abs-4 (4) Die Einstellungsbehörde teilt dem Prüfungsamt spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit, welche Anwärterinnen und Anwärter in welcher Fachrichtung voraussichtlich zur Prüfung zugelassen werden. Sie berichtet dem Prüfungsamt mindestens einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes über den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter, beantragt deren Zulassung zur Laufbahnprüfung und leitet dem Prüfungsamt die Personalakten und die Ausbildungsakten zu.

§ 17 § 19