Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

GtDWSVVDV

§ 16 Praxisarbeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/16#abs-1 (1) Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDWSVVDV/16#abs-2 (2) § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 15 § 17