Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

GtDITZBundVDV

§ 18 Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung

Stand: 08.12.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/18#abs-1 (1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/18#abs-2 (2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:

1.
die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie
2.
die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/18#abs-3 (3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

§ 17 § 19