Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

GtDITZBundVDV

§ 17 Ausbildende

Stand: 08.12.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/17#abs-1 (1) Die Ausbildenden für die berufspraktischen Studienzeiten werden von der Ausbildungsleitung bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/17#abs-2 (2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/17#abs-3 (3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter.

§ 16 § 18