Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
GtDITZBundVDV§ 19 Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten, Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten
Stand: 08.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/19#abs-1 (1) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/19#abs-2 (2) In dem Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten sind anzugeben
Die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten wird aus den Rangpunkten der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/19#abs-3 (3) Spätestens vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktischen Studienzeiten.