Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
GtDITZBundVDV§ 16 Ausbildungsleitung
Stand: 08.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/16#abs-1 (1) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/16#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildungsabschnitte zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.