Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
GtDITZBundVDV§ 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen
Stand: 04.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/10#abs-1 (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden. Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/10#abs-2 (2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/10#abs-3 (3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2866)
BGBl. 2022 I S. 2866
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 3547)
BGBl. 2021 I S. 3547
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.