Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

GtDITZBundVDV

§ 9 Auswahlkommission

Stand: 04.01.2023

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/9#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/9#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes und
3.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.

Mitglieder einer Auswahlkommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte sein, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/9#abs-2a (2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/9#abs-3 (3) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. Bei der Besetzung der Auswahlkommission sind Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/9#abs-4 (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtDITZBundVDV/9#abs-5 (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 § 10