Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
GtDFmEloAufklVDV§ 50 Gegenstand der mündlichen Prüfung
Stand: 15.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/50#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/50#abs-2 (2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 1. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus.