Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
GtDFmEloAufklVDV§ 19 Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/19#abs-1 (1) Die berufspraktische Studienzeit besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/19#abs-2 (2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/19#abs-3 (3) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.