Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
GtDFmEloAufklVDV§ 51 Durchführung der mündlichen Prüfung
Stand: 15.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/51#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenübung durchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/51#abs-2 (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/51#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/51#abs-4 (4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung je Anwärterin und je Anwärter hervorgehen.