Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV

§ 29 Klausuren in den Lehrgängen

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/29#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen

1.
„Technische Aufklärung I“,
2.
„Technische Aufklärung II Bundeswehr“ beziehungsweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,
3.
„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ und
4.
„Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/29#abs-2 (2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/29#abs-3 (3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/29#abs-4 (4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.

§ 28 § 30