Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
GtDFmEloAufklVDV§ 29 Klausuren in den Lehrgängen
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/29#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/29#abs-2 (2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/29#abs-3 (3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/29#abs-4 (4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.