Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV

§ 30 Durchführung der Klausuren

Stand: 15.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/30#abs-1 (1) Jede Klausur ist mindestens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/30#abs-2 (2) Die Klausuren werden von der oder dem Lehrenden entsprechend § 55 bewertet. Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. Die Leitung kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Eine Änderung ist schriftlich zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/30#abs-3 (3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Laufbahnprüfung sollen alle Klausuren geschrieben worden sein.

§ 29 § 31