Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV

§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/23#abs-1 (1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 Lehrpläne erstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/23#abs-2 (2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:

1.
die Inhalte der Lehrgänge,
2.
die auf die Inhalte entfallenden Stundenzahlen,
3.
die in den Lehrgängen zu schreibenden Klausuren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/23#abs-3 (3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegen

1.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr,
2.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 6 der Schule des Bundesnachrichtendienstes,
3.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/23#abs-4 (4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen der Ausbildungs- und Lehreinrichtungen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung angepasst.

§ 22 § 24