Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV

§ 21 Rahmenlehrplan

Stand: 15.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/21#abs-1 (1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/21#abs-2 (2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

1.
die Regeldauer der Lehrgänge und
2.
die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge.
§ 20 § 22