Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

GtDFmEloAufklVDV

§ 20 Ausbildungsrahmenplan

Stand: 15.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/20#abs-1 (1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/20#abs-2 (2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.
der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
2.
die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte,
3.
die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,
4.
die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung und
5.
die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung.
§ 19 § 21