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# § 21 GtDFmEloAufklVDV — Rahmenlehrplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung  
Stand: 15.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

- 1. die Regeldauer der Lehrgänge und

- 2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge.

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Zitiervorschlag: § 21 GtDFmEloAufklVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDFmEloAufklVDV/21

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