Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –
GtDBahnVDV§ 16 Schriftliche Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/16#abs-1 (1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/16#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur geheim zu halten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/16#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. Es dürfen nur die vom Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtspersonen haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn und die Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/16#abs-4 (4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für alle Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/16#abs-5 (5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/16#abs-6 (6) Die Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird zunächst das arithmetische Mittel gebildet und danach kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/16#abs-7 (7) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.